Satzung

des Vereins "Gewerbering Merenberg"

§ 1 - Name und Sitz des Vereins 1.Der Verein führt den Namen "Gewerbering Merenberg". 2.Der Sitz des Vereins ist Merenberg. 3.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 - Aufgaben und Zweck des Vereins 1. Vertretung aller gemeinsamer Interessen auf wirtschaftlicher wie auch wirtschaftpolitischer Gebieten.

2. Aktive Mitarbeit auf kommunaler Ebene, auch über politische Parteien oder sonstige Gruppierungen. Der Gewerbering ist überparteilich.

3. Wirksame Unterstützung der einzelnen angeschlossenen Erwerbsgruppen in der Verfolgung ihrer Ziele. Zur Erfüllung aller Aufgaben ist eine Verbindung mit anderen Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, anzustreben.

4. Förderung und tatkräftige Mitarbeit für alle Bestrebungen und Maßnahmen, die dem Wohle der Gemeinde Merenberg dienen.

§ 3 - Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die als Unternehmer, Gewerbetreibende, Groß- und Einzelhändler, Handwerker,  Handelsvertreter und Handelsmakler, Angehörige eines freien Berufes oder sonst selbständig tätig sind und ihre geschäftliche Niederlassung oder Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Merenberg haben.

2. Die Aufnahme erfolgt nach Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Mit Annahme durch den Vorstand ist die Aufnahme vollzogen.

3. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann nur mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit oder einem besonderen Ausschuss (s. § 3 Abs. 3) ausgesprochen werden muss, wenn gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 dieser Satzung verstoßen wird, c) durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres.

5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Hilfe des Vereins in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins einzuhalten. Weiterhin sind sie verpflichtet, die Beiträge und Umlagen fristgemäß und vollständig zu entrichten.

§ 5 - Geschäftsjahr und Beiträge 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen etc. wird von den Teilnehmern eine Umlage erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird 1 x im Jahr (bis zum 1.2. eines jeden Jahres) im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Bei Eintritt während eines Kalenderjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig. 

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung, 2.      der Vorstand.

§ 7 - Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch 1 x im Jahr, oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks  erlangt und wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen.

2. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben werden.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes und deren Genehmigung, b) die Wahl der Vorstandsmitglieder, c) die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins, d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche vor 4/5 der Erschienenen erforderlich.

5. Jedes Mitglied ob natürliche oder juristische Person - hat 1 Stimmrecht. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehnen Vertreter ausgeübt werden.

6. Über die Form einzelner Abstimmungen entscheidet im Zweifel die jeweilige Mitgliederversammlung.

7. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8 - Der Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem mindestens 3 Beisitzer. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben vorübergehend oder dauernd Sonderausschüsse einsetzen.

3. Der Vorstand ist berechtigt zur Durchführung besonderer Aufgaben auch andere Personen außerhalb des Vereins zu beauftragen. Der gesamte Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen werden nach Rechnungsvorlegung erstattet.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

6. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte weiterzuführen.

7. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins.

8. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt und sind vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

11. Zahlungsverfügung kann nur vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden In Verbindung mit dem Kassenwart vorgenommen werden.

§ 9 Auflösung und Anfallberechtigung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Das bei der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen hat die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, nur Zwecken im Sinne der vom Verein verfolgten Ziele zuzuführen.